Die Neuregelung der Maklerprovision

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Wohnen ist ein hohes Gut –

daher ist es wichtig, einen guten Partner an der Seite zu haben, wenn es um die eigene Immobilie geht. HORSTBRINK IMMOBILIEN kann dieser Partner sein. Denn für Immobilienverkäufe hat der Gesetzgeber umfangreiche Neuerungen vereinbart, die es zu berücksichtigen gilt. Um die Interessen aller Beteiligten beim Immobilienkauf besser zu berücksichtigen, hat der Bundestag in diesem Jahr die Neuregelung der Maklerprovision für Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Wie geht meine Firma als Dienstleister in der Immobilienbranche mit diesen wichtigen Neuerungen um und welche Vorteile haben Immobilienverkäufer und -käufer?

Als im IVD und BVFI organisiertes Maklerunternehmen ist für uns Kundennähe und eine erstklassige Beratung die Basis unserer Tätigkeit. Dies gelingt vor allem mit einer vertrauensvollen und seriösen Beziehung zu den Eigentümern und Käufern – als professioneller Ansprechpartner vor Ort haben wir immer ein offenes Ohr, wenn Sie in Immobilienangelegenheiten Rat und Unterstützung benötigen.

Was aber ändert sich konkret durch die Neuregelung?

Das wichtigste Kernstück der Neuregelung der Maklerprovision ist, dass sich Käufer und Verkäufer im Falle einer Doppeltätigkeit des Maklers die Provision teilen. Eine Doppeltätigkeit liegt immer dann vor, wenn der gleiche Makler vom Verkäufer und Käufer zur Vermittlung eines Kaufvertrags engagiert wird. Das ist der typische Fall bei privaten Verkäufen von Immobilien und gilt als Leitbild des Immobilienmaklers.

Die Doppeltätigkeit entsteht meist durch den üblichen Ablauf beim Immobilienverkauf. Der Verkäufer beauftragt einen Makler, der für ihn das Objekt anbietet und Interessenten sucht. Gibt es nun einen Kaufinteressenten, schließt auch dieser in der Regel einen Maklervertrag mit dem gleichen Makler ab. So setzen beide Parteien den Makler als Mittler zwischen den Interessenten ein, um einen Kaufvertrag zu vereinbaren.

Die Provision in gleicher Höhe im Falle der Doppeltätigkeit ist ein wesentlicher Grundsatz in der Neuregelung. Wenn beispielsweise mit dem Verkäufer eine Maklerprovision in Höhe von drei Prozent vereinbart wird, muss die Vereinbarung mit dem Käufer ebenfalls auf drei Prozent lauten. Verhandeln der Makler und der Käufer eine zweiprozentige Provision, muss die Provision mit dem Verkäufer ebenfalls auf zwei Prozent gesenkt werden. Die Aufteilung ist stets paritätisch. Käufer und Verkäufer schulden dem Makler die Provision mit Abschluss des Kaufvertrags und es ist unerheblich, ob der Erstauftraggeber zuerst zahlt.

Die Neuregelung lässt aber auch explizit die Einzelinteressenvertretung zu. Der Makler kann somit weiterhin auch nur für einen Verkäufer tätig sein. Wird beispielsweise der Makler durch den Verkäufer beauftragt und erklärt dieser sich explizit bereit, im Verkaufsfall die Provision an den Makler zu zahlen, liegt eine Einzelbeauftragung vor.

In der Vergangenheit war es häufig so, dass der Makler vom Verkäufer zwar beauftragt wurde, die Provision beim Verkauf jedoch allein vom Käufer gezahlt wurde.

Dies ist nun nach der neuen Provisionsregelung bei privaten Verkäufen von Wohnungen und Einfamilienhäusern nicht mehr möglich.

Manche Käufer befürchten nun, dass Immobilienverkäufer künftig ihren Courtageanteil auf den Verkaufspreis der Immobilie aufschlagen werden. In dieser Hinsicht können wir Sie beruhigen: Als erfahrene Immobilienmakler wissen wir, dass sich ein zu hoher Kaufpreis negativ auf die Vermarktung einer Immobilie auswirken wird, was wiederum in einer übermäßig langen Vermarktungsdauer resultiert. Je länger jedoch eine Immobilie auf dem Markt angeboten wird, desto mehr sinkt deren Wert in den Augen potenzieller Käufer. Wir haben immer die Interessen von Verkäufer und Käufer im Blick und zielen darauf ab, einen realistischen Kaufpreis zu vereinbaren, der für beide Parteien zufriedenstellend ist.

Warum sollten Sie HORSTBRINK IMMOBILIEN als Makler beauftragen?

Viele Eigentümer unterschätzen den Aufwand, den der Verkauf einer Immobilie mit sich bringt. Es müssen diverse Unterlagen eingeholt und aufbereitet werden, die für den Verkauf benötigt werden. Durch unsere direkten Kontakte zu den Ämtern und Behörden nehmen wir Ihnen diese Arbeit ab. Dabei vergessen wir nie die individuellen Bedürfnisse unserer Kunden und die Besonderheiten der jeweiligen Immobilie, die verkauft werden soll.

Und schließlich gilt es, eine realistische Kaufpreiseinschätzung zu erhalten, um den Verkauf in einem angemessenen Zeitrahmen zu erreichen – dies gelingt durch das neutrale Auge des Maklers, denn wir kennen das Marktumfeld und sehen die Vorteile, aber auch die Schwächen einer Immobilie. Gemeinsam erarbeiten wir dann mit den Eigentümern eine Vermarktungsstrategie und bieten eine Vielzahl von Online- und Offlinemaßnahmen für die zielgerichtete Vermarktung Ihrer Immobilie, die dabei stets gut präsentiert werden soll.

Die Organisation der Besichtigungen mit potentiellen Käufern, die Identifikation des richtigen Kaufkunden und eine professionelle Vertragsverhandlung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben runden unsere Dienstleistung ab. Hier kommt es manchmal auf Fingerspitzengefühl an, um als Mittler den Käufer und den Verkäufer zusammenzubringen und kleine Unwägbarkeiten aus dem Weg zu räumen. Während dieser Zeit können Sie sich bereits in Ruhe auf den neuen Lebensabschnitt in Ihrem neuen Zuhause vorbereiten. Und natürlich haben wir bei Bedarf auch gern den neutralen Blick auf Ihre neue Immobilie und beraten Sie hierzu.