Neuregelung der Maklerprovision

Mit der Neuregelung der Maklerprovision ist ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren nun abgeschlossen. Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag die Verteilung der Maklerkosten neu geregelt. Betroffen sind Vermittlungen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern. Der Bundesrat hat am 6. Juni 2020 der Neuregelung zugestimmt. Damit kann das neue Gesetz zur Maklerprovision nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten Ende 2020 in Kraft treten.

Paritätische Teilung der Maklerprovision bei Doppeltätigkeit

Das wichtigste Kernstück der Neuregelung der Maklerprovision ist, dass sich Käufer und Verkäufer im Falle einer Doppeltätigkeit des Maklers die Provision teilen. Eine Doppeltätigkeit liegt immer dann vor, wenn der gleiche Makler vom Verkäufer und Käufer zur Vermittlung eines Kaufvertrags engagiert wird. Das ist der typische Fall bei privaten Verkäufern und Käufern von Immobilien und gilt als Leitbild des Immobilienmaklers.
Die Doppeltätigkeit entsteht meist durch den üblichen Ablauf beim Immobilienverkauf. Der Verkäufer beauftragt einen Makler, der für ihn das Objekt anbietet und Interessenten sucht. Gibt es nun einen ernsthaften Kaufinteressenten, schließt auch dieser in der Regel einen Maklervertrag mit dem gleichen Makler ab. So setzen beide Parteien den Makler als Mittler zwischen den Interessen ein, um einen Kaufvertrag zu vereinbaren.
Die Provision in gleicher Höhe im Falle der Doppeltätigkeit ist ein wesentlicher Grundsatz in der Neuregelung. Wenn beispielsweise mit dem Verkäufer eine Maklerprovision in Höhe von drei Prozent vereinbart wird, muss die Vereinbarung mit dem Käufer ebenfalls auf drei Prozent lauten. Verhandeln der Makler und der Käufer eine zweiprozentige Provision aus, muss die Provision mit dem Verkäufer ebenfalls auf zwei Prozent gesenkt werden. Die Aufteilung ist stets paritätisch. Käufer und Verkäufer schulden dem Makler die Provision mit Abschluss des Kaufvertrags. Es ist unerheblich, ob der Erstauftraggeber zuerst zahlt.

Grenzen der Abwälzung bei Einzelbeauftragung

Die Neuregelung lässt aber auch explizit die Einzelinteressenvertretung zu. Der Makler kann somit weiterhin auch nur für eine Partei, Käufer oder Verkäufer, tätig sein. Wird beispielsweise der Makler durch den Verkäufer beauftragt, der Käufer schließt aber keinen Maklervertrag mit ihm ab, liegt eine Einzelbeauftragung vor.
In diesen Fällen war es bisher oft so, dass die Maklerprovision dann auf den Käufer abgewälzt wurde. Am Ende zahlte also der Käufer die Maklerprovision des vom Verkäufer beauftragten Maklers. Das ist in dieser Form zukünftig nicht mehr möglich. Nach der Neuregelung darf der Käufer nicht mehr der Maklerprovision bezahlen als der Verkäufer. Es kann allerdings vereinbart werden, dass der Käufer weniger als der Verkäufer zahlt. Zudem kann der Makler seinen Anspruch gegenüber dem Käufer erst dann geltend machen, wenn der Verkäufer seinen Teil der Maklerprovision bereits gezahlt hat.

Gemeinschaftsgeschäfte

Von der Neuregelung sind Gemeinschaftsgeschäfte nicht betroffen. Gemeinschaftsgeschäfte liegen vor, wenn Verkäufer und Käufer jeweils einen eigenen Makler beauftragen. Hier können die Provisionen einzeln ausgehandelt werden und müssen keinen paritätischen Bezug zueinander haben.